Stiftungssatzung

Die Satzung wurde mit Beschluss des Stiftungsvorstands vom 20.07.2020 und des Stiftungskuratoriums geändert.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Zukunft für Berlin“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Durchführung von Projekten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg.
(2) Sofern dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, kann die Stiftung den Zweck nach Absatz (1) auch in anderen Bezirken von Berlin erfüllen.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung für die
• Ausstattung und Unterhaltung von Jugendeinrichtungen und Begegnungsstätten
• Durchführung von Veranstaltungen, Jugendaustausch und Reisen soweit diese Träger als gemeinnützig anerkannt sind bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch auf Barmittel im Gesamtwert von 100 000 DM.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(3) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
Zusätzlich kann ein Stiftungsbeirat berufen werden.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern, die vom Kuratorium bestellt werden. Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Die Mitglieder des ersten Vorstandes sind im Stiftungsgeschäft genannt.

§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder mit Mehrheit von ¾ beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zulässig und bedürfen der Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Kuratoriums.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten und dem Kuratorium zur Kenntnis zu geben.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
(3) Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei höchstens 15 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich führen. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.
(2) Das Kuratorium wählt aus seinen Mitgliedern die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretenden Vorsitzende/n.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der amtierenden Mitglieder von der/dem Vorsitzenden ernannt.
(4) Das erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft benannt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Rücktrittserklärung oder durch Ausschluss-Beschluss der amtierenden Kuratoriumsmitglieder mit 2/3 Mehrheit.
(6) Die Einberufung zur Kuratoriumssitzung erfolgt mit einer Ladungsfrist von
14 Tagen durch Übermittlung der Tagesordnung per Brief, Fax oder per e-mail.
(7) Kuratoriumsmitglieder können sich bei Kuratoriumstagungen mit schriftlicher Vollmacht durch andere Kuratoriumsmitglieder, dienstvertretenden Personen, vertreten lassen.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäfte des Vorstandes
(2) Es hat die Aufstellungen und den Bericht gemäß § 10 Abs.2 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen.
(3) Das Kuratorium kann Stiftungsbeiratsmitglieder berufen.

§ 10 Stiftungsbeirat

Das Kuratorium kann einen Stiftungsbeirat von bis zu 15 Mitgliedern berufen, die sich
um die Entstehung und Entwicklung der Stiftung verdient gemacht haben. Der
Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, die Organe der Stiftung bei ihrer Aufgabenerfüllung
zu beraten und die Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Die Mitglieder des
Stiftungsbeirates werden von dem Kuratorium mit einfacher Mehrheit berufen.
Für die Abberufung eines Stiftungsbeiratsmitgliedes ist eine ¾-Mehrheit der
Kuratoriumsmitglieder erforderlich. Der Stiftungsbeirat soll einmal im Jahr
zusammentreten. Er kann sich mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzenden wählen.
Die Einberufung des Stiftungsbeirates erfolgt durch den Stiftungsvorstand. Für die
Sitzungen des Stiftungsbeirates gelten die Regelungen für das Kuratorium
entsprechend.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen. Diesen kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen.
(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

§ 12 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (Stift G Bln.).
(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1.Unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen
(Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen
oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der
Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
2. Den nach § 10 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen und zwar
innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Der
Kuratoriumsbeschluss gemäß § 9 Abs. 2 ist beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 12 Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „ KIDS & CO e.V.“ , der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.